Satzung vom 25.02.2004 in der Fassung vom 27.02.2015
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Seifersdorfer Schloss“; im folgenden Verein genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Seifersdorf und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck ist die Förderung der Denkmalpflege im Sinne des § 52 Abs. 2
Abgabenordnung und Ziffer 3 Anlage 1, Abschnitt A zu § 48
Einkommensteuerdurchführungsordnung.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Förderung des Erhalts, der Erforschung und Erschließung von Kulturdenkmalen in der Gemeinde Wachau. Dies soll im Sinne einer kreativen Beeinflussung der Entwicklung von Kunst und Kultur, Heimatliebe und Umweltbewusstsein öffentlichem Interesse dienen.
b) Weitere Entwicklung und Erhaltung des Schlosses als denkmalgeschütztes Zentrum der Region in öffentlicher Trägerschaft. Der Verein arbeitet hierzu eng mit der Gemeinde Wachau und den hier tätigen Vereinen und Organisationen zusammen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten Rechts werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand, der mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich an.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende;
c) bei juristischen Personen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; oder mit Beendigung ihrer Existenz.
d) durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins grob verletzt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sowie über deren Beschlüsse sind schriftliche Protokolle anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 8 Abstimmungen
1. In jedem Organ des Vereins entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder durch Satzung eine andere Regelung vorgesehen ist. Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Zwecks des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Maßgebend ist in jedem Fall die Zahl der abgegebenen Stimmen.
2. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen wird in diesem Fall die Wahl wiederholt.
3. In Sitzungen der Organe des Vereins sind nur Anwesende stimmberechtigt.
4. Unabhängig von Ziff. 3 können Abstimmungen auch schriftlich oder auf einem anderen Kommunikationsweg, jedoch nur revisionssicher vorgenommen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl des Vorstandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Festsetzung des Beitragssatzes für das jeweils laufende Geschäftsjahr;
e) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand wegen ihrer Bedeutung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt;
f) Änderung der Satzung;
g) Behandlung vorliegender Anträge
h) Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die vorgenannten Punkte sind, soweit nicht besondere Gründe dem entgegenstehen, der Behandlung und Beschlussfassung durch die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung vorbehalten.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Vereinsmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch besondere Einladungsschreiben einzuladen. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag den Mitgliedern bekannt zu geben.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält. Sie müssen einberufen werden, wenn die Mitglieder dies mit einer Mehrheit von mindestens 20 % der Stimmen aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragen.
4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, können bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen im Falle des § 11 der Satzung. Abstimmungen erfolgen offen; die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmung beschließen.
§ 10 Vorstand
1. Die Wahl zum Vorstand erfolgt in der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Personen, darunter dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie dem Schatzmeister.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie beginnt für den erstmalig gewählten Vorstand mit der Wahl. Die Amtszeit der folgenden Vorstände beginnt am 01. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Im Rahmen der satzungsgemäßen Höchstzahl kann jede Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder hinzuwählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes während seiner Amtszeit kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
4. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Ehrenamt persönlich aus und können es nicht übertragen.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören neben den im Gesetz und den in der Satzung ausdrücklich festgelegten Pflichten insbesondere:
a) Erledigung der laufenden Geschäfte;
b) Vorbereitung von Mitgliederversammlungen;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 11 Auflösung und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von drei Viertel der Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig.
2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Seifersdorfer Thal e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung hat die Satzung vom 17.11.2004/17.11.2009 in der
Mitgliederversammlung am 27.02.2015 neu gefasst.